Nautic
Club Austria
Statuten des Vereins
NAUTIC CLUB AUSTRIA
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen NAUTIC CLUB AUSTRIA.
2) Er hat seinen Sitz in Graz und seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.
§ 2 Zweck
1) Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausübung und Förderung des Wassersports, insbesondere mit Segel- und Motorbooten auf Meer und Binnenseen.
2) Der Clubstander des Vereines besteht aus einem weißen, gleichschenkeligen Dreieck mit blauem Rand, in welchem sich eine rote Kreisfläche mit einem dargestellten weißen Schotstek befindet. Der Stander führt im Bereich der Spitze die Buchstaben "NCA". Den vorgenannten Clubstander dürfen Boote führen, wenn der Schiffsführer den für das befahrene Seegebiet vorgeschriebenen Führerschein besitzt und entweder der Schiffsführer Clubmitglied ist oder aber das Boot im Yachtregister des NCA geführt wird.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2) und 3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Zur Erreichung besonderer Ziele können spezielle Sektionen gebildet werden. Die Sektionen des Clubs heißen "Crews".
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende, unterweisende Kurse
b) Yachtreisen und Törns, insbesondere Ausbildungsfahrten, Veranstaltung von und Teilnahme an Regatten, Einrichtung von nautischen Stützpunkten im In- und Ausland
c) Herausgabe von Clubnachrichten
d) Einrichtung einer Bibliothek, Anschaffung von nautischen Geräten und Segelbooten;
e) Führung eines Yachtregisters und Ausgabe von Yachtzertifikaten für Yachten, die sich im Eigentum von Mitgliedern befinden.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
c) Organisation und Durchführung von einschlägigen sportlichen Veranstaltungen.
4) Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich grundsätzlich in ordentliche Mitglieder und in außerordentliche Mitglieder.
2) Außerordentliche Mitglieder sind:
Ehrenmitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste vom Verein dazu ernannt wurden
Anschlußmitglieder, das sind Ehegatten, Lebensgefährten oder Kinder von ordentlichen oder Ehrenmitgliedern
Jugendmitglieder, das sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Gastmitglieder, die nur befristet zur Ausübung des Vereinszwecks die Mitgliedschaft erwerben.
Fördernde Mitglieder, die sich nicht aktiv in den Tätigkeitsbereichen Ausbildung, Prüfung, Regatta und Wettkampf im Club beteiligen. Sie können an den gesellschaftlichen Veranstaltungen des NCA teilnehmen, dessen Einrichtungen nutzen und haben in der Generalversammlung zwar Sitz aber nicht Stimme.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet endgültig der Vorstand.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.
Wird die Mitgliedschaft - aus welchem Grund auch immer - beendet, so bleiben Verbindlichkeiten dem Club gegenüber davon unberührt; dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitglieds- und sonstiger Beiträge.
2) Die Austrittsanzeige muß beim Vorstand spätestens am 30. November d.J. eingelangt sein und zwar mittels eingeschriebenen Briefes. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.
3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung bis zum 30. Juni des laufenden Jahres mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
4) Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung muß spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung mittels eingeschriebenen Briefes beim Vorstand einlangen, wobei die Berufung als Tagesordnungspunkt bei der Generalversammlung zu behandeln ist.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen, Anschlußmitgliedern und Ehrenmitgliedern zu, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben ("stimmberechtigte Mitglieder").
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
3) Bei Anschluß des Vereins an übergeordnete Verbände unterwirft sich der Verein deren Satzungen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht und die Crewvorstände.
§ 9 Die Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat
- auf Beschluß des Vorstandes oder
- auf Verlangen des Rechnungsprüfers oder
- auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
binnen 6 Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) In einer Generalversammlung beschlußfähig sind nur Themen, die entweder
- Punkte der Tagesordnung sind (dazu zählt nicht der Punkt "Allfälliges") oder
- Anträge, die rechtzeitig 14 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche, Anschluß- und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Stimmberechtigte persönlich der Generalversammlung beiwohnt; die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist unzulässig.
7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlußfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit relativer Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Commodore, bei dessen Verhinderung die Stellvertreter (1. und 2. Vizecommodore). Wenn auch diese verhindert sind, so führt das Vorstandsmitglied mit der längsten Clubzugehörigkeit den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Beschlußfassung über den Voranschlag;
3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers;
4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;
5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen oder rechtzeitig schriftlich eingelangte Anträge (lt § 9 Abs.5).
§ 11 Der Vorstand
1) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, besteht aus Commodore (Obmann), 1. und 2. Vizecommodore (Obmann-Stellvertreter), Schatzmeister (Kassier) und Sekretär, sowie jeweils einem Vertreter jeder bestehenden Crew, wobei letztere, von den einzelnen Crews vorzuschlagenden Vorstandsmitglieder gleichzeitig die Funktion des Crewcommanders der jeweiligen Crew ausüben.
2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Mehr als zwei Funktionen können in einer Periode nicht kooptiert werden, der Ausfall einer dritten Funktion bedingt eine Neuwahl.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
4) Der Vorstand wird vom Commodore, bei dessen Verhinderung von einem der Vizecommodori schriftlich oder mündlich eine Woche vor der Sitzung einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit.
7) Den Vorsitz führt der Commodore, bei Verhinderung einer der Vizecommodori. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vorstandsmitglied mit der längsten Clubzugehörigkeit.
8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
9) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von der Generalversammlung ihrer Funktion enthoben werden. Dies hat in einer ordentlichen oder in einer außerordentlichen Generalversammlung (lt. Art. 9, Abs. 2 u. Abs. 3) zu geschehen.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
11) Tritt ein Crewvertreter als Vorstandsmitglied des Clubs zurück, so verliert er automatisch seine Funktion als Crewcommander. An seine Stelle hat der Vorstand einen anderen Crewvertreter, der von der jeweiligen Crew vorzuschlagen ist, für die Dauer der Funktionsperiode zu kooptieren, wobei dieser in der Vorstand kooptierte Crewvertreter damit gleichzeitig die Funktion des Crewcommanders übernimmt. Bei Auflösung einer Crew entfällt die Funktion ihres Vertreters im Vorstand und die Anzahl der Vorstandsmitglieder reduziert sich.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die durch die Statuten nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Vorbereitung der Generalversammlung;
3) Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
7) Zuordnung von entsprechenden Rechten und Pflichten an einzelne Personen für bestimmte Aufgaben;
8) Erstellung der und Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vereins, Genehmigung der Geschäftsordnungen der Crews;
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Commodore (Obmann) ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2) Der Schatzmeister (Kassier) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
3) Der Sekretär hat den Commodore (Obmann) sowie den 1. und den 2. Vizecomodore (Obmann-Stellvertreter) bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Beschlüssen des Vorstandes und der Generalversammlung verantwortlich. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Commodore (Obmann) und vom Sekretär, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom Commodore (Obmann) und vom Schatzmeister (Kassier), im Falle von Crew-Angelegenheiten vom Commodore und vom betroffenen Crewcommander, sofern sie Crew-Geldangelegenheiten betreffen, vom NCA-Schatzmeister (Kassier) und vom betroffenen Crewcommander gemeinsam zu unterfertigen.
5) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Commodore (Obmann), des Schatzmeisters (Kassiers) oder des Sekretärs ein weiteres Vorstandsmitglied.
§ 14 Der Rechnungsprüfer
1) Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat das Recht der Einsichtnahme in alle Belege und Geschäftsbücher des Vereines. Weiters hat er der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.
3) Im übrigen gelten für den Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 15 Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
1) Vor der Wahl des Vorstandes ist von der Generalversammlung ein Wahlleiter zu bestellen, welcher im Club keine Funktion im Vorstand ausübt oder anstrebt. Diesem obliegt die Durchführung und Überwachung der Wahl.
2) Da die Tätigkeit des Vorstandes ein Teamwork darstellt, muß eine Bewerbung um die Funktion des Commodores, des 1. oder 2. Vize-Commodores, des Schatzmeisters oder des Sekretärs sämtliche 5 Funktionen umfassen. Hinzu kommen die von den einzelnen Crews vorzuschlagenden Vertreter. Die Bewerbungen und die Vorschläge für die Crewvertreter sind schriftlich eine Woche vor einem vom bisherigen Vorstand festzusetzenden "Präsentationsabend" einzubringen bzw. zu erstatten; dieser Präsentationsabend hat mindestens 2 Monate vor der Wahl-Generalversammlung stattzufinden. Bei diesem Präsentationsabend haben die sich bewerbenden Vorstände und vorgeschlagenen Crewvertreter ihre Vorstellungen und ihr Arbeitsprogramm darzulegen. Die Bewerbung und die Vorschläge müssen die Erklärung enthalten, eine allfällige Wahl anzunehmen.
Der bisherige Vorstand hat an diesem Präsentationsabend bekanntzugeben, ob er in unveränderter Zusammensetzung für eine weitere Funktionsperiode kandidiert. Für wieder kandidierende Vorstandsgruppen entfällt die Präsentation.
3) Liegen mehr als eine Bewerbung bzw. ein Crew-Vorschlag für den Vorstand vor, erfolgt die Wahl schriftlich und geheim, mit relativer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zum Zwecke dieser Wahl haben geeignete Stimmzettel aufzuliegen, welche sämtliche Bewerbungen und Crew-Vorschläge zu enthalten haben. Die Auszählung der Stimmzettel obliegt dem bestellten Wahlleiter. Sofern nur eine Bewerbung bzw. ein Crew-Vorschlag für den Vorstand vorliegt, so gilt dieser sich bewerbende Vorstand bzw. der von der Crew vorgeschlagene Crewvertreter als gewählt.
4) Bewerbungen um die Funktion des Rechnungsprüfers sind zum gleichen Zeitpunkt einzubringen wie Bewerbungen für den Vorstand. Die Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt in der gleichen Weise wie die Wahl des Vorstandes.
§ 16 Der Crewvorstand
1) Der Crewvorstand besteht aus einem von der Generalversammlung gewählten Crewcommander, sowie dem von der Crew zu wählenden Vize-Crewcommander, Schatzmeister und Sekretär. Dem Crewvorstand obliegt die Leitung der Crew. Ihm kommen alle Aufgaben der Crew zu, die nicht durch die Statuten oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2) Der Crewvorstand erstellt die Geschäftsordnung der Crew und hat sie dem Gesamtvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Alle Rechte und Pflichten des Crewvorstandes sind in der Geschäftsordnung der Crew zusammengefaßt.
§ 17 Das Schiedsgericht
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis enstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit relativer Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 18 Auflösung des Vereines
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muß einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Die
Statuten in der vorliegenden Fassung wurden im Jahr 1998 auf Basis der Fassung
1993 formuliert und in der Generalversammlung 1999 beschlossen.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, Zahl:
Vr-308/1999, vom 17.3.1999 wurde die Umbildung des Vereines NICHT untersagt.
Geschäftsordnung des Nautic Club Austria
Geschäftsordnung der Crews (Sektionen) des Nautic Club Austria