Der NCA Stander

Prüfungswesen

Stand: Version 7.0, Juni 2020, nach Rechtswirksamkeit von SeeSchFVO Änderung 2020 und Jacht-Verordnung

 

Das Wichtigste zuerst - ab 8.5.2020 ist (fast) alles anders.

Diese elementare Tatsache gilt nun seit etwa 2008 für jedes zweite bis dritte Jahr. Aufgrund von üblen Techniken und Missinterpretationen einiger "autorisierter Prüfungsorganisationen" hat sich die Behörde gezwungen gesehen, die bereits vorhandene vollständige Prüfungsordnung (JachtPrO-2015) - mit allen detaillierten Vorgaben für Ablauf, Nachweise, Lernziele, Kartenarbeiten und Prüfungsfragen - wesentlich zu verändern und als NEUE Verordnung zu veröffentlichen. Diese neue JachtVO 2020 gilt ab SOFORT. Laufende Verfahren nach JachtPrO 2015 müssen bis 31.12.2020 abgeschlossen sein.

Hier ein kurzer Abriss der wesentlichen Änderungen zum Download als .pdf.

In der neuen JachtVO wurden viele Unklarheiten der JachtPrO 2015 beseitigt und damit sehr viele strukturelle Änderungen eingeführt. Grob gesprochen sind die theoretischen Aufgaben, die Lernziele und eigentlich auch die Praxisaufgaben fast gleich geblieben, wesentlich geändert haben sich die notwendigen Praxisnachweise und die Form der Nachweise - hier wird (weit) weniger verlangt als bisher. Es ist allerdings nicht klar, ob diese Erleichterungen nur positiv sind.

Ab sofort sind FB2 - FB3 - FB4 aufbauend: FB2 ist Voraussetzung für FB3, dies wieder für FB4 (und es gelten ausdrücklich nur "österreichische Befähigungsnachweise entsprechend den damals jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften). Deshalb gibt es wie bisher eine theoretische FB2-Prüfung (Teile Kartenaufgabe - Fragen - Gezeitenaufgabe), aber die FB3-Prüfung ist umfasst nur "zusätzliche" Inhalte (wie bisher das Modul FB3 "Upgrade"). Diese theoretischen Prüfungen verfallen nach 36 Monaten (bisher 24 Monate), allerdings gilt das eben AUCH für die FB3-Prüfung. Eine praktische Prüfung FB3 gibt es nicht (war auch bisher so), allerdings ist definiert, dass "der Nachweis der praktischen Erfahrung die praktische FB3-Prüfung ERSETZT". Die "Einreichung" der Praxisnachweise wird rechtlich und abwicklungstechnisch einer Prüfung gleichgestellt.

Für die Zulassung zur theoretischen Prüfung sind keine Nachweise erforderlich (war schon bisher so). Allerdings muss ein schriftlicher Antrag auf Zulassung an die Prüfungsorganisation gestellt werden, mit dem man sich allen Vorschriften pauschal unterwirft.

Eine ganz wesentliche Änderung betrifft die Art der Befähigungsausweise: Es gibt jetzt einen Führerschein für Motorboot/-jacht (heißt jetzt Jacht mit Motorantrieb), einen zweiten für Motor- UND Segelboot/-jacht (heißt jetzt Jacht mit Motor- und Segelantrieb): De facto beinhaltet der "Segelschein" jetzt eine Art "Motorschein"! Damit diese Sache auch schlüssig ist, kann jetzt ein Teil der praktischen "Motor"-Erfahrung auch auf Segelbooten (mit Motor) gemacht werden, ein Teil der Segelerfahrung darf auch auf Segelbooten ohne Motor gemacht werden.

Der JachtPrO-Unsinn bezüglich Nachtfahrt/Nachtansteuerung ist bereinigt und sauber gelöst:

§ 13, Z 7, 8
7. „Nachtansteuerung“: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei 
Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
8. „Nachtfahrt“: die Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer
Dauer von mindestens drei Stunden;

Die FORM der Nachweise ist jetzt klar geregelt:
Für "normale" Meilen sind erlaubt:

bulletLogbuch
bulletKopie des Logbuchs mit Unterschrift Skipper
bulletSeemeilenbestätigung gemäß Anlage 9 (oder NdsPuS - neu)

Für Skippermeilen sind erlaubt:

bulletLogbuch
bulletKopie des Logbuchs mit Unterschrift Skipper

§ 20. ...
(2) Mit dem Antrag sind die für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 erforderlichen Nachweise vorzulegen. Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 ist wie folgt zu erbringen:
1. Der Nachweis über die seemännische Praxis ist durch ein Logbuch, eine von der Schiffsführerin bzw. dem Schiffsführer unterfertigte auszugsweise Abschrift des Logbuchs oder eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterfertigte Seemeilenbestätigung mit dem Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 9 zu führen.
2. Der Nachweis der seemännischen Praxis als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer ist durch ein Logbuch oder eine Abschrift des Logbuches zu führen, die von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterfertigt zu sein hat. Logbuch und Abschrift haben in diesem Fall folgende Mindestinhalte aufzuweisen:
a. Zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen;
b. Angaben zur Person und deren Funktion an Bord des den Nachweis Erbringenden.
c. Angaben über die Crew und deren Aufgaben;
d. gegebenenfalls Angaben über Unfälle oder Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
e. Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen.

Die nachzuweisende Erfahrung ist jetzt stark reduziert: Die Bordtage sind weggefallen, im FB3 die "Langfahrt/Überfahrt":

FB2 - segeln (+ Motor)

bullet500 Meilen (davon mindestens 200 auf Segeljachten)
bullet3 Nachtfahrten
bullet3 Nachteinsteuerungen

FB3 - segeln (+ Motor)

bulletBesitz BFA FB2
bullet1.500 Meilen (min. 500 M auf Segeljachten), davon 500 M als Schiffsführer (min. 250 M auf Segeljachten)
bullet5 Nachtfahrten
bullet5 Nachteinsteuerungen

Derzeit noch sehr wichtig sind die Übergangsbestimmungen. Grundsätzlich ist ab sofort alles nach der neuen JachtVO abzuwickeln. In Sonderfällen können laufende Verfahren bis 30.6.2021 noch nach der JachtPrO beendet werden. Da die Praxisnachweise einfacher geworden sind, ist jedenfalls ein Umstieg auf JachtVO - auch für laufende Verfahren - empfehlenswert. Da der "neue Segelschein" auch die "Motorboot-Berechtigung" umfasst, können Theorieprüfungen "Segeln" nach JachtPrO nur dann für das neue Verfahren (nach JachtVO 2020) verwendet werden, wenn eine ZUSÄTZLICHE Motor-Ergänzungsprüfung (nach JachtVO) abgelegt wird. Dies ist also für alle bisher absolvierten Theorieprüfungen "Segeln" notwendig, sonst verfallen sie mit Ende 2020!

Die Anmeldung zur Theorieprüfung wird vom Veranstalter für alle potentiellen Teilnehmer gemeinsam durchgeführt, etwa 4 Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin. Dazu ist aber eine Anmeldung (mit allen notwendigen Daten) beim Veranstalter notwendig. Einen Link zu geplanten Prüfungen finden Sie hier (falls Termine in Planung sind).

Eine wichtige "Neuerung" (war immer so, nur ist es in der JachtVO explizit angeführt) betrifft den Wohnsitz: Befähigungsausweise können nur von Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich beantragt werden!

Die Logbücher/Kopien/Meilenbestätigungen müssen in Kopie oder als "elektronische" Kopie (zB .pdf) vorliegen; sie werden elektronisch gespeichert und mehrere Jahre für eine Nachschau zur sofortigen Verfügung gehalten. Ein "Nachbringen" ist nicht möglich.

Das ehemalige "Anlage 5/NdsPuS" ist in der JachtVO nicht mehr vorgeschrieben. ALLERDINGS: Da das Durchsuchen von Logbüchern äußerst mühsam ist, können wir Logbücher/Kopien nur verwalten, wenn ein "Deckblatt", eine Art "Törnzusammenfassung" mitgeliefert wird. Dazu eignet sich natürlich die neue Anlage 9 bzw. der NdsPuS (neu) sehr gut. Jedenfalls müssen sich die Nachtfahrten und die Nachteinsteuerungen rasch und eindeutig finden lassen. Zum Logbuch gehören natürlich auch die Crewliste und der Wachplan (mit Hinweis auf die Tätigkeit des Antragstellers). Außerdem brauchen wir eine Information, welche/wieviele Meilen von einem Törn der Antragsteller als "nutzbar" erachtet, deshalb bitte eine Törnliste beim Einreichen mitschicken.

Informationen über die Zulassung zu Prüfungen
Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG)
StF: BGBl. Nr. 174/1981 
SeeschFG Juni 2020
Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung – SeeSchFVO)
StF: BGBl. Nr. 189/1981
SeeSchFVO Juni 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)
StF: BGBl. II Nr. 205/2020 
JachtVO Juni 2020
     
Anlage 9 - Seemeilenbestätigung Anlage 9 Juni 2020
NdsPuS (neu) - die eigene (anwenderfreundliche) Variante der Anlage 9 NdsPuS  und als xls  
Anlage 6 - Prüfungsbericht Anlage 6 Juni 2020
Anlage 7 - Lernzielkatalog - interessante Seiten (von Z) Anlage 7 - Lernzielkatalog Juni 2020
Anlage 10 - Anforderungen an die Theorieprüfung (von Z) Anlage 10 - Theorieprüfung Juni 2020
Anlage 11 - Anforderungen an die Praxisprüfung (von Z) Anlage 11 - Praxisprüfung Juni 2020
Anlage 8 - Antrag auf Prüfungszulassung original JachtVO Anlage 8 - Antrag auf Prüfungszulassung Juni 2020
Anlage 8 - Antrag auf Prüfungszulassung Variante WSVO (bevorzugt) AntZul     -   und als xls Juni 2020
Anlage 12 - Prüfungsprotokoll Praxis Anlage 12 - Prüfungsprotokoll Praxis - Liste Prüfungsmanöver Juni 2020
Liste notwendiger Unterlagen für Praxis-Zulassung   Juni 2020
Umfang der notwendigen Praxis und Erfahrung aktuell nach JachtVO 2020 Juni 2020
Packliste FB2 Was brauche ich jetzt genau für FB3? Juni 2020
Packliste FB3 Was brauche ich jetzt genau für FB3? Juni 2020
Packliste FB4 Was brauche ich jetzt genau für FB4?  
Gültige Form des Nachweises von Praxis und Erfahrung Jetzt - und früher? Juni 2020
     
Kostenbeitragsblatt Kostenbeitragsblatt 2020 Juni 2020
Törnliste FB2 FB2    Aufstellung der konformen Törns, die verwendet werden sollen Juni 2020
Törnliste FB3 FB3    Aufstellung der konformen Törns, die verwendet werden sollen Juni 2020
Gesamtpaket FB2-Formulare FB2 - Alle Formulare als .rar Juni 2020
     
Praxis-Anforderungen -
        aber rechtlich gültig ist die absurde Liste nach Anlage 12
Hinweise zur praktischen Prüfung - Was erwartet mich? - Kann man auch durchfallen? 1.8.2013 (v10)/15.5.2020

Wie gehe ich vor, um mich anzumelden?  - Achtung, Änderungen möglich, wenn die ersten praktischen Fehler aufgetreten sind.

bulletSchritt 1: Kontrollieren, ob alle Voraussetzungen (insbesonders die Praxis) erfüllt sind. Die Theorieprüfung gilt genau 36 Monate, dann verfällt sie.
bulletSchritt 2: Zusammensammeln aller Unterlagen nach der Liste notwendiger Unterlagen.
bulletSchritt 3: Kontrollieren, ob die Praxis-Nachweise in gültiger Form vorliegen (inkl. NdsPuS, oder früher "Törnzusammenfassung" bei Abgabe von Logbuch/Kladde).
bulletSchritt 4: Alle (notwendigen) Törns exakt in die entsprechende Liste in der Törnliste FB2 oder FB3 eintragen - UND die Namen der Skipper anführen!
bulletSchritt 5: Kontakt mit dem NCA aufnehmen, Prüfungstermine bestätigen, ev. zum Praxistörn anmelden (und Koje bezahlen).
bulletSchritt 6:  Antrag auf Zulassung fertig ausfüllen und mit der Unterschrift bestätigen, dass ....
bulletSchritt 7: Prüfungsgebühr von derzeit  € 60,-- überweisen an NCA - (Kostenblatt  -  NCA-Konto)
bulletSchritt 8: Unterlagen (lt. Liste) rechtzeitig (spätestens 4 - besser 6 - Wochen vor der Prüfung) in geeigneter Form an den NCA übermitteln.
bulletSchritt 9: Kontrollieren, ob kein Nahverhältnis zum Prüfer besteht - ev. Namen des Prüfers nachfragen!

 

Genügt es, wenn ich die folgende Frage- und Antwortliste durcharbeite, oder kommt noch mehr?

Diese folgende Frage- und Antwortliste soll Ihnen ermöglichen, Ihre Prüfungsvoraussetzungen zu kontrollieren und die entsprechenden Anträge samt notwendigen Nachweisen zu stellen. Es gibt Fälle, in denen Teilnehmer aufgrund der Informationen DIESER Seite selbstständig und fehlerfrei die Anträge zur Zulassung stellen und alle notwendigen Nachweise vorschriftskonform beibringen. Jedenfalls sollten die Informationen aber ermöglichen, dass Sie große Teile der Voraussetzungen kennen und die Nachweise selbstständig beibringen - oder zumindest bereits gezielte Fragen stellen können. Aber Achtung: Hier wird nur die administrative Abwicklung beschrieben, zusätzlich müssen Sie noch den Stoff lernen.

Wie kann ich die Unterlagen geeignet an den NCA übermitteln?

Alle Unterlagen sollten in Form von .pdf-Dokumenten elektronisch übermittelt werden. Dabei können die Dokumente per eMail an
[segeln @ nca . at] (Betreff: "[Anmeldung Praxis]")
geschickt werden, oder per ftp. Im Falle von ftp müssen die gültigen Zugangsdaten aktuell per eMail von [segeln @ nca . at] (Betreff: "[Anmeldung Praxis ftp]") erfragt werden.

Welches Format ist zur elektronischen Übermittlung geeignet?

Bevorzugt werden .pdf-Dokumente, GreyScale (oder Farbe bitte bei Originalunterschriften (Anmeldung, Attest, Fahrtnachweis) 200 dpi, bitte NICHT nicht schwarzweiß. Leserliche .jpeg- oder .bmp-Dokumente (gleiche Auflösung) sind ebenfalls möglich, .tiff-Dokumente sind aufgrund der Größe meist nicht geeignet.

Gibt es Namenskonventionen?

Ja - wünschenswert ist eine Namens-Struktur: NNNNNNNNNNN_V_DocType.pdf;
NNNNNNNNN: Nachnamen, max. 10 Zeichen; V Vornamen, 1. Buchstabe; _pxAnm_, als Unterscheidungsmerkmal; DocType Dokumententyp, jedoch abgekürzt, zB. 
Mayer_X_pxAntrag_.pdf        (200pix, col)
Mayer_X_Theorienachweis.pdf    (200pix, gs)
Mayer_X_KFZ-FS.pdf                (200pix, gs/col)
Mayer_X_Farbattest.pdf            (200pix, col)
Mayer_X_RP.pdf            (200pix, gs/col)

Die Zusammenfassung mehrerer Dokumente in ein .pdf wäre ebenfalls wünschenswert.

Warum brauche ich ein Antragsformular, eine Törnzusammenfassung, Seemeilenbestätigungen, ...

Im Seeschifffahrtsgesetz, in der Seeschifffahrts-Verordnung und in der JachtVO sind Umfang der notwendigen Praxis-Erfahrung und Art des Nachweises exakt geregelt. Diese Nachweise müssen vom Veranstalter kontrolliert und archiviert werden. Der dazu notwendige Aufwand ist erheblich. Die Verwaltung muss so geschehen, dass auf Nachfragen seitens Behörde/Prüfungsorganisation sofort reagiert werden kann. Dazu ist eine Strukturierung der Daten notwendig.

Wofür diese "Bestätigungen" auf dem Antragsformular?

Der Veranstalter kontrolliert, ob die eingereichten Unterlagen formal entsprechen und muss darüber Nachweis führen. Die volle Verantwortung über die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen trägt immer der Antragsteller. Dies wird mit der Unterschrift bestätigt.

Muss ich ich unbedingt ein Logbuch (bzw. eine Brückenkladde) in Kopie einschicken?

Als "normaler" FB2-Kandidat - NEIN! Falls aber FB3/FB4 oder Prüferlizenz auf dem Plan stehen: dann JA, unbedingt.

Was für eine Bedeutung hat eine Seemeilenbestätigung für mich?

Mit der Abgabe einer Seemeilenbestätigung bestätigt der Antragsteller gleichzeitig, dass die Angaben der Seemeilenbestätigung der Wahrheit entsprechen und dass auf Nachfrage weitere Unterlagen (Logbuch/Kladde, Wachliste, Crewliste, ..) kurzfristig beigebracht werden können. Das Abgeben einer Seemeilenbestätigung, zu der kein Logbuch existiert, kann nicht empfohlen werden. Zur Anmeldung FB2 reicht eine Seemeilenbestätigung aus. Für Skipper oder Prüfer sind Meilenbestätigungen nicht ausreichend.

Was hat es denn mit diesem "Fahrtnachweis" auf sich?

Laut Gesetz ist eine "logbuchähnliche" Aufzeichnung zum Nachweis der praktischen Erfahrung in den Jahren 2012 bis 2015 ausreichend gewesen. Gemeint ist hier natürlich, dass die Route des Bootes EINDEUTIG (und einfach) nachvollzogen werden kann - darum geht es hier. Da viele "Logbücher" sehr übel geführt werden und dann trotzdem anerkannt, wird ein "Fahrtnachweis", der die Route im Detail darstellt, ebenfalls anerkannt - aber eben nur für 2012 bis Mitte 2015. Wichtig ist hier aber, dass sowohl Skipper wie auch Einreicher eidesstattlich erklären, dass die Inhalte Tatsachen sind und dies mit originaler Unterschrift bestätigen.

Können Seemeilenbestätigungen/Fahrtnachweise auch abgelehnt werden?

Ja! Wenn notwendige Daten fehlen, können Seemeilenbestätigungen nicht angenommen werden. Viele Bestätigungen sind von der Form: 
Frau/Herr Xxx hat vom dd.mm.yy bis dd.mm.yy 1.000 sm erfolgreich zurückgelegt. 
Solche "Bestätigungen" bitte gar nicht einschicken, sie werden NICHT akzeptiert!

Was kann ich tun, wenn ich nur eine "Seemeilenbestätigung" habe?

In einem solchen Fall ist irgendwie eine Logbuchkopie / ein Fahrtnachweis zu beschaffen.

Logbuch, logbuchähnlich? Was soll denn das? Genügt das tägliche Gasthaus nicht?

Aus dem Logbuch müssen sich für jeden Zeitpunkt der Fahrt die Position des Boots ablesen lassen, die Teilnehmer, die Bootsdaten, die zurückgelegten Meilen. Wenn das nicht möglich ist, dann kann die Aufzeichnung als Nachweis nicht anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat in der JachtVO § 20 Abs (2) detailliert vorgeschrieben, was "er" als Inhalt mindestens erwartet. Alles das muss einfach ablesbar sein. Aber es gibt noch mehr Kriterien:

Für FB3 sind 500 Meilen als Skipper notwendig. Die Funktion als Skipper muss aus dem Logbuch (oder der beiliegenden Crewliste) hervorgehen.

Ich bin FB3-fähig, aber ich war noch nie als Skipper unterwegs - was kann ich tun?

Leider nichts, als zu Skippern. Die Skippermeilen sind unabdinglich (und müssen mit Logbuch nachgewiesen werden).

Wie soll ich zu den Skippermeilen kommen, bevor ich den Schein habe?

Diese Variante ist seit JachtVO 2020 nicht mehr möglich, da als Voraussetzung zu FB3 jedenfalls ein FB2-Befähigungsausweis gemäß österreichischen Rechtsvorschriften vorgelegt werden muss.

Ich bin FB3-fähiger FB2-Skipper mit ausreichend Erfahrung; wie komme ich endlich zum FB3-Schein?

Laut JachtVO 2020 besteht FB3-Theorieprüfung aus Fragen, die über die FB2-Theoriefragen hinausgehen. Damit reduziert sich die FB3-Prüfung auf den FB3-Teil der Theorie. Eine Praxisprüfung für FB3 gibt es nach JachtVO nicht, stattdessen sind weitere Nachweise über Praktische Erfahrung zu liefern.

Wann ist der allerallerletzte Zeitpunkt, an dem meine 499. Seemeile fertig gefahren sein muss?

Grundsätzlich sind die praktischen Voraussetzungen VOR BEGINN der (praktischen) Prüfung zu erfüllen. Die Nachweise müssen aber zur Zulassung zur (praktischen) Prüfung (rechtzeitig davor) eingereicht werden. Dies dient auch dazu, dass diese Nachweise überprüft und archiviert werden können. Haben Sie zu diesem Zeitpunkt die 500 Meilen noch nicht beisammen, dann können Sie im Antrag einen "gebuchten" Törn anführen und erhalten die Zulassung VORBEHALTLICH der Tatsache, dass Sie dem Prüfungsobmann VOR Beginn der praktischen Prüfung einen geeigneten schriftlichen Nachweis über die Absolvierung der beim Antrag noch mangelnden Erfahrung übergeben; aber es sind nur "Erfahrungsreste" erlaubt, die auf den unmittelbar der Prüfung vorausgehenden Übungstagen gemacht werden.  Diese Unterlagen müssen dann dem Prüfungsprotokoll beigefügt werden. Wenn also der Prüfer um 07:00 das Boot betritt und die Prüfung eröffnet, dann können Sie 5 Minuten vorher angelegt haben und die 500. Meile gefahren sein. Im Rahmen der Prüfungsvorbereitung sollten 30 fehlende Meilen leicht nachzuholen sein, 300 aber nicht.

Muss ich denn jetzt bei einer FB3-THEORIE-Prüfung für die Zulassung Praxis-Nachweise liefern?

Nein, das gibt es nicht mehr. Die Nachweise für FB3
1.500 Meilen auf See
500 Meilen als Skipper
5 Nachtfahrten, 5 Ansteuerungen

müssen erst mit dem Antrag auf Ausstellung des Befähigungsausweises geliefert werden.

Kann ich zur FB3-Theorie antreten ohne FB2-Schein?

Ja, das geht. Da die FB3-Theorie die FB2-Theorie-Fragen voraussetzt, ist aber vorher die FB2-Theorie zu erledigen. Die Prüfung verfällt, wenn nicht innerhalb von 36 Monaten nach der Prüfung der Erfahrungsnachweis erbracht wird (bzw. 36 Monate nach der Praxisprüfung).

Eigentlich wollte ich FB3 machen, aber es ist doch etwas kompliziert. Kann ich mich auf FB2 rückstufen lassen?

Der letzte Anmeldetermin zu einer Theorieprüfung liegt - aus verständlichen abwicklungstechnischen Gründen - 21 Tage vor dem Prüfungstermin - allerdings einlangend bei der Prüfungsorganisation. Wenn der Teilnehmer sich für FB3 angemeldet hat, dann aber sieht, dass es nicht mehr zu schaffen ist, kann er VOR Beginn der Prüfung beim Prüfungsobmann formlos den Antrag auf Rückstufung stellen. Er erhält dann im Zuge der Prüfung nur die Prüfungsaufgaben für FB2 - damit ist er FB2-Kandidat und der Fall ist - administrativ - für ihn erledigt. Nach Prüfungsbeginn ist eine Rückstufung jedenfalls ausgeschlossen.

Dieser früher sehr wichtige Fall ist seit JachtVO 2020 kaum mehr relevant. Die FB3-Theorie setzt die FB2-Theorie voraus. Wird dies an einem Tag gemacht (es sind TROTZDEM 2 GETRENNTE Prüfungen), so kann der Teilnehmer dann ("am Nachmittag") auf die Teilnahme verzichten. Und wenn es Vormittag nicht klappt, dann gibt es am Nachmittag die FB3-Prüfung nicht.

Wie weise ich nach, dass ich rot und grün wirklich unterscheiden kann, und warum überhaupt?

Die Unterscheidung der Farbe von Leuchtfeuern und Bootsgegnern, aber auch von Seezeichen, sowohl in der Natur, als auch in den Unterlagen, muss rasch und zweifelsfrei möglich sein. Laut Gesetz muss daher zur Zulassung zur (praktischen) Prüfung (das heißt VORHER) die Farbsichttauglichkeit nachgewiesen werden. Dies ist möglich mit einer ärztlichen Untersuchung (Formular); Kfz-Führerscheinbesitzer, die ihre Prüfung vor dem 1. November 1997 abgelegt haben, wurden damals schon getestet, deshalb würde auch ein solcher Kfz-Führerschein als Nachweis dienen. Bei einer Neuausstellung ist das Erstausstellungsdatum auf der Rückseite eingedruckt, deshalb muss auch die Rückseite kopiert und eingereicht werden.

Erste Hilfe auf See - warum brauche ich das, wie weise ich meine Fähigkeiten nach?

Im Seeschifffahrtsgesetz und in der Seeschifffahrts-Verordnung ist der Nachweis über die Ausbildung in Maßnahmen der Ersten Hilfe klar vorgeschrieben. Zur Ausstellung des Befähigungsausweises muss der Nachweis erbracht werden. Den Originaltext finden Sie hier auszugsweise. Als Nachweis dient die offizielle Teilnahmebestätigung an einem 16-stündigen Kurs. Wer dies offiziell ausbilden darf finden Sie hier. Natürlich gibt es Ausnahmen - wenn jemand Arzt oder Sanitäter oder ... ist, dann braucht er eine solche Bestätigung nicht - wer genau, finden Sie auch hier.

Nahverhältnis zum Prüfer  -  was ist denn das schon wieder?

Laut Gesetz - aber auch nach den (selbstverständlichen) Standesregeln für Prüfer - darf ein Prüfer nicht einmal den Anschein der Befangenheit (eigentlich des Befangenseins) erwecken. So etwas liegt vor, wenn der Prüfer Ausbilder, Ausbildungsskipper, oder einfach nur Skipper eines Kandidaten ist (war). Deshalb muss der Prüfer vorab eine Kandidatenliste bekommen; aber noch sicherer ist der umgekehrte Weg: Ab Herbst 2013 müssen die Teilnehmer rechtzeitig den Namen des Prüfers erfahren. Falls Sie ihn nicht wissen - bitte fragen Sie nach! Und ab Herbst 2013 müssen Sie im "Ansuchen ..." auch die vollständigen Namen Ihrer Skipper verzeichnen. - Ach ja, und wenn Sie mit dem Prüfer verwandt, verschwägert, befreundet sind, wirtschaftlich oder moralisch abhängig in irgendeiner Weise - dann darf dieser Prüfer Sie auch nicht prüfen.

Kann man bei der Praxis-Prüfung durchfallen? Was erwartet mich?

Ja, man kann durchfallen. Meist scheitert es aber an elementaren Dingen, nicht an spitzfindigen Manövern. Hier ein paar Ideen zur praktischen Prüfung. Und hier die Liste der Manöver, die Sie wahrscheinlich vorführen müssen.

Kann man alles über eMail abwickeln? Was soll ich mit den Fotos machen?

Grundsätzlich ist bei normalen Anmeldungen (das heißt alle Voraussetzungen sind erfüllt, alle Gebühren bezahlt) fast alles über eMail/Internet abwickelbar. Wie Sie den Befähigungsausweis nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhalten sehen Sie hier. Und wenn Sie dann auch ein IC haben wollen, der Antrag ist hier.

Was ist das "IC", was hat es damit auf sich?

Das "IC" (International Certificate) heißt eigentlich "International Certificate for Operators of  Pleasure Craft". Dieses Internationale Zertifikat basiert auf der UNO-Resolution 40, die von der 
                Economic Commission for Europe, Inland Transport Committee, Working Party on Inland Water Transport
ausgearbeitet und
unter dem Zeichen TRANS/SC.3/147 veröffentlicht wurde. Alle Staaten, die diese Resolution ratifiziert haben, sollten diesen "Internationalen Befähigungsausweis" auch anerkennen. Bei uns ist es ein Ausweis in Scheckkartenformat, getrennt ausgestellt für die Führung von Segelbooten UND Motorbooten (oder nur von Motorbooten). Den Antrag auf Ausstellung hat der Bewerber selbst zu stellen, nachdem ihm eine autorisierte Prüfungsorganisation einen "privatrechtlich" gültigen Befähigungsausweis für den entsprechenden Fahrtbereich ausgestellt hat. Mit diesem Befähigungsausweis kann dann bei der "via donau" ein Internationales Zertifikat beantragt werden (Antragformular).

Wann muss ich was an wen bezahlen??

Die gültigen Gebühren sind den jeweiligen Kostenbeitragsblättern der Prüfungsorganisationen zu entnehmen - immer natürlich vorbehaltlich Irrtum und Änderungen! Generell wird die Prüfungsgebühr vom Veranstalter an die Prüfungsorganisation bezahlt, damit es nicht zu Fristverlusten kommt. Deshalb bitte:
Bei Theorieprüfungen: Betrag in bar einfach mitnehmen.

Bei Praxisprüfungen: Die Prüfungsgebühren an den NCA überweisen!
Die Ausstellungsgebühr ist vom Antragsteller bei Antragstellung an die entsprechende Prüfungsorganisation zu bezahlen.

Wie komme ich dann zu meinem Ausweis?

Die Regeln zur Scheinausstellung finden Sie auf der Homepage der Prüfungsorganisation. Ein Antragsformular ist hier.

Wer ist jetzt wirklich die "Prüfungsorganisation"?

Derzeit gibt es in Österreich 12 oder 15 Prüfungsorganisationen (oder mehr), zum Teil mit ganz verschiedenen Zielsetzungen. Unsere Prüfungen machen wir mit der WSVO, einer Organisation, die ihren Mitgliedern eine vernünftige Struktur bietet. Da die WSVO am finanziellen Aspekt des Prüfungswesens weniger Interesse hat (als Verband der gewerblichen Segelschulen), dafür umso mehr am Ruf und an der Kontinuität, ist sie auch für uns ein sehr guter Partner. Und - die Prüfungen sind fair, aber die einfachsten sind sie nicht.

Wer hilft mir, wenn ich nicht weiter weiß?

Schicken Sie ein eMail oder rufen Sie mich an: B. Kotnig, 0676 790 2075

Kann es sein, dass die Antworten hier nicht stimmen?

Im Großen und Ganzen sollten die Antworten schon stimmen, aber die Materie ist derart kompliziert und "wechselhaft", dass ich manchmal auch nicht auf dem ganz letzten Stand bin.
Manche Dinge sind jetzt (Mitte 2020) auch noch unklar, da die gesetzlichen Regelungen sich zum Teil widersprechen, weil noch "interpretiert" werden muss.
Sagen Sie es mir dann bitte, ich bemühe mich um Korrektur oder Aufklärung.
Allerdings gibt es keine Fehler in der Art, dass ich hier 1.000 Meilen Erfahrung anfordere, es ist aber falsch, weil Sie das seemännische Know-How in einer Urlaubswoche ja schon erledigt haben.

Wenn ich mir die Gesetze und Zitationen anschaue, bekomme ich Kopfweh. War diese JachtVO wirklich notwendig?

Scheint so, wenn auch Z hier M übertreffen wollte. Bedanken können Sie sich bei gewissen "Prüfungsorganisationen". Aber sicher ist Eines, insgesamt ist die JachtVO besser und klarer als die JachtPrO es war.

Warum tue ich mir das alles an?

Das können wir leider nicht beurteilen.

Wie viele Änderungen hat es jetzt seit Herbst 2007 gegeben?

Insgesamt haben wir jetzt die 6. "Prüfungsordnung" seit 2007, also 5 Mal neu. Mit allen Lernzielen, Beispielen, Fragenkatalogen, .... Es sind Tausende Mannstunden vergeudet worden,  das Endresultat ist dürftig. Die formalen Zwänge sind enorm, das Segeln kommt zu kurz; dem wirklichen Segler ist damit nicht gedient.

Warum machen Sie das?

Das weiß ich jetzt auch nicht mehr. Aber manchmal bereue ich es schon.