>>>>>>>>>>>>>> Originalauszug aus PRO2009 – Ausgabe 1 – InterNet-Status März 2009 - Achtung: Das Original könnte geändert sein!
Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer:
* für die Prüfung zum BFA FB1 das 16. Lebensjahr, für die Prüfung zum BFA FB2, FB3 oder FB4 das 18. Lebensjahr vollendet hat
* körperlich und geistig zur Führung einer Jacht geeignet ist
* einen Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen beigebracht hat
* die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen hat.
Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung sind auf einer Segeljacht insbesondere durch den Einsatz als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen. Als Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung (im weiteren Text als Nachweise bezeichnet) sind anerkannt:
* Seemeilenbestätigung des OeSV, Ausgabe 2009
* Seefahrtbuch des OeSV ab Ausgabe 1997 (ältere bzw. ausländische Ausgaben müssen die entsprechenden Daten enthalten)
Zusätzlich zu diesen Bestätigungen muss der Kandidat auf Verlangen entweder ein persönliches Logbuch (Original, Kopie oder Abschrift), das Schiffslogbuch (Original, Kopie oder Abschrift) oder logbuchähnliche Aufzeichnung (Original, Kopie oder Abschrift) vorlegen; diese Unterlagen werden im weiteren Text als Fahrtaufzeichnungen bezeichnet.
Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
Eine Nachtansteuerung ist eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt nach Sonnenuntergang, bei der der Liegeplatz frühestens nach 2 Stunden erreicht wird. Während der Nachtansteuerung ist die aktive Teilnahme des Kandidaten am Betrieb der Jacht unerlässlich.
Nachtfahrten dauern mindestens vier Stunden nach Sonnenuntergang bzw. vor Sonnenaufgang und schließen eine Ansteuerung bzw. ein Auslaufen während dieser vier Stunden mit ein. Fahrten auf offener See sind als Nachtfahrt anrechenbar, wenn sie von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang gedauert haben. Während der Nachtfahrt ist die aktive Teilnahme des Kandidaten am Betrieb der Jacht über einen Zeitraum von mindestens vier Stunden unerlässlich.
Als Gezeitenrevier gelten Küstengebiete, in denen der durchschnittliche Tidenhub mindestens 2 Meter beträgt.
Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 50 Seemeilen, dabei eine Nachtansteuerung.
Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 500 Seemeilen. Es müssen 3 Nachtfahrten mit Nachtansteuerung absolviert werden. Die Erfahrung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens 18 Tagen erstrecken.
Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 1000 Seemeilen. Es müssen 5 Nachtfahrten absolviert werden, davon 3 mit einer Nachtansteuerung. Die Erfahrung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen erstrecken. Weiters muss im Rahmen der Seefahrterfahrung eine Strecke von mindestens 300 Seemeilen in einer ununterbrochenen Fahrt zurückgelegt werden, davon müssen mindestens 90 Seemeilen außerhalb des FB 2 zurückgelegt werden. Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 80 Seemeilen voneinander entfernt sein.
Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 3500 Seemeilen. Es müssen 15 Nachtfahrten absolviert werden, davon 3 mit einer Nachtansteuerung. Die Erfahrung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens 70 Tagen erstrecken. 6 Tage müssen in einem Gezeitenrevier verbracht werden. Weiters muss im Rahmen der Seefahrterfahrung eine Strecke von mindestens 300 Seemeilen in einer durchgehenden Fahrt zurückgelegt werden, davon müssen mindestens 90 Seemeilen außerhalb des FB 2 zurückgelegt werden. Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 80 Seemeilen voneinander entfernt sein. Zusätzlich muss im Rahmen der Seefahrterfahrung eine Strecke von mindestens 500 Seemeilen in einer durchgehenden Fahrt zurückgelegt werden, davon müssen mindestens 100 Seemeilen außerhalb des FB 3 zurückgelegt werden. Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 300 Seemeilen voneinander entfernt sein.
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