Prüfungswesen
Möglichkeiten, die praktische Erfahrung ÖSV-gültig nachzuweisen.
geändert 29.05.09 bk
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Gilt für alle Fahrtbereiche
Aus den Unterlagen müssen die Teilnahme am Törn und die Art der Tätigkeit (der aktiven Teilnahme am Schiffsbetrieb) hervorgehen. Dazu wären eine Wachliste oder eine entsprechende Bestätigung des Schiffsführers geeignet. Eine Crewliste bestätigt zwar die Teilnahme, ist als Nachweis für die Art der Tätigkeit aber nur für den Schiffsführer geeignet.
Sowohl Logbücher/Brückenkladden als auch Seemeilenbestätigungen und Seefahrtsbücher sind in ihrer Form frei; allerdings können sie nur anerkannt werden, wenn alle relevanten Daten eindeutig daraus hervorgehen. Die Verwendung unserer Muster ist deshalb anzuraten.
Jedem Törnnachweis in Form von Logbuch/Kladde muss eine Übersicht/Zusammenfassung beiliegen, aus der die relevanten Daten (insbesonders Meilen, Anzahl Bordtage, Anzahl Nachtfahrten (Wann), Anzahl Überfahrten (Wann, Von - Bis), Reviere, ... klar hervorgehen. Dazu wäre auch eine entsprechende Seemeilenbestätigung geeignet, in diesem Fall auch ohne die Unterschrift des Schiffsführers verwendbar.
Außerdem ist eine tabellarische Zusammenstellung aller eingereichten Törns (Praxis-Index) vorzulegen, aus der die Gesamterfahrung ablesbar ist.
Durch folgende Unterlagen können einzelne Törns nachgewiesen werden:
| Schiffslogbuch | Original/Abschrift/Kopie mit Originalunterschrift des Schiffsführers 2 |
PLUS: Törnzusammenfassung, ähnlich Seemeilenbestätigung |
| persönliches Logbuch | Original/Abschrift/Kopie mit Originalunterschrift des Schiffsführers 2 |
PLUS: Törnzusammenfassung, ähnlich Seemeilenbestätigung |
| Brückenkladde (logbuchähnliche Aufzeichnungen) | Original/Abschrift/Kopie mit Originalunterschrift des Schiffsführers 2 |
PLUS: Törnzusammenfassung, ähnlich Seemeilenbestätigung |
| Seefahrtbuch des ÖSV (ab 1997) | Original, mit Originalunterschrift des Schiffsführers 1 | Ausländische Unterlagen, die dieselben Daten beinhalten, sind möglich |
| Seemeilenbestätigung des ÖSV, Ausgabe 2009 | Original, mit Originalunterschrift des Schiffsführers 1 | Kopien bei Fahrten auf NCA Booten möglich |
1 In diesem Sinn heißt
"Schiffsführer" = "Schiffsführer mit amtlichem
österreichischen Schein (osv/msv)" - siehe Zitat am Seitenende.
2 Laut PRO 2009 muss
das Logbuch nicht grundsätzlich vorgelegt werden, es genügt eine
Seemeilenbestätigung; allerdings muss der Antragsteller auf Verlangen ein
entsprechendes Logbuch/eine Kladde vorlegen können, die sogenannten
"Fahrtaufzeichnungen"
Sonderregelung für Teilnehmer an
NCA Übungstörns:
Aufgrund der Tatsache, daß die NCA
Übungstörns bekannt sind und alle Daten (Dauer, Länge, Tätigkeit)
aufliegen, genügen für solche Fahrten Kopien der Seemeilenbestätigungen.
Die
ÖSV-Seemeilenbestätigung,
Version März 2009
Muster für eine
Seemeilenbestätigung
Muster für eine
Brückenkladde
Verwendung der Brückenkladde
Formular für den
Praxis-Index